Ein Eingriff in das elterliche
Sorgerecht ist gem.
§ 1666 Abs. 1 BGB nur gerechtfertigt, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefährdung abzuwenden.
Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist (erst) dann auszugehen, wenn eine Schädigung oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Hierfür genügen weder der anhaltende Streit der Eltern darüber, wer die Kinder besser schulisch fördern kann, noch ihre allgemeinen Kommunikationsdefizite bzw. die anhaltenden Elternstreitigkeiten, da diese allenfalls geeignet sind, eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls zu begründen.
Ob der zwischen den Eltern bestehende Dissens über die Wahl der weiterführenden Schule, die das Kind in knapp einem Jahr besuchen soll, eine Gefährdung von deren Wohl darstellt, kann dahinstehen. Er begründet jedenfalls nicht den Entzug des Rechts zur elterlichen Sorge in Schulangelegenheiten für das Kind, weil ein solcher (partieller) Sorgerechtsentzug nicht verhältnismäßig ist.
Ein staatlicher Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht kommt nur dann in Betracht, wenn er geeignet und auch erforderlich ist, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Erforderlich ist ein solcher Eingriff in der Regel nicht, wenn die Gefährdung des Kindeswohls bereits dadurch abgewendet werden könnte, dass einem Elternteil die Befugnis, über die zwischen den Eltern streitige Frage der Schulwahl zu entscheiden, allein übertragen würde.
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