Nach vorübergehender Schließung der Berliner „E...“ im Rahmen der vom Land Berlin im März 2020 angeordneten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen begehren die Antragsteller die Zurverfügungstellung von Betreuungsplätzen für die Antragsteller zu 3 bis 5 sowie das 2012 geborene Kind S... im Rahmen der Notbetreuung nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung.
Die Antragsteller zu 1 und 2 haben vier Kinder im Alter von derzeit sieben, sechs (Antragsteller zu 3), drei (Antragsteller zu 4) und anderthalb Jahren (Antragstellerin zu 5). Die Antragstellerin zu 1 ist in Vollzeit als Leiterin der Rechtsabteilung des französischen Unternehmens „D...“ berufstätig, welches auf das Gesundheitswesen zugeschnittene Softwarelösungen für Termin- und Patientenmanagement sowie Videosprechstunden anbietet. Der Antragsteller zu 2 ist, ebenfalls in Vollzeit, als Rechtsanwalt tätig. Seit ca. Mitte März 2020 arbeiten sie, soweit ersichtlich, weitgehend von zu Hause aus.
Die drei älteren Kinder sind Vorschüler bzw. Schüler der „E...“, einer von der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie genehmigten Ersatzschule, die nach dem französischen Bildungssystem unterrichtet. Diese Schule ist aufgrund des ursprünglich in § 8 Absatz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Berliner Senats angeordneten Betriebsverbots seit dem 16. März 2020 geschlossen und wird nach derzeitigem Erkenntnisstand frühestens ab dem 4. Mai 2020 wieder schrittweise für den Schulbetrieb geöffnet werden. Die Antragsteller zu 1 und 2 betreuen ihre Kinder seit der Schulschließung zu Hause; seit dem 27. März 2020 werden sie hierbei von einer deutschen und einer französischen Studentin unterstützt. Die Betreuer und Lehrer der „E...“ haben die drei größeren Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 seit dem Beginn der Schulschließung bis zum Beginn der Osterferien über E-Mail und andere elektronische Formate fortlaufend mit täglichen Übungen, Aufgaben und Anregungen versorgt. Dieses „Home-Schooling“ ist nach dem Ende der Ferien, d.h. seit dem 20. April 2020, wieder aufgenommen worden.
Der Schulleiter der „E...“ hat gegenüber dem Antragsteller zu 2 zunächst telefonisch erklärt, dass seine Schule keine Notbetreuung anbiete, da es an der Schule keine Eltern aus systemrelevanten Berufsfeldern gebe. Inzwischen wurde nach Angaben der Antragsteller dort allerdings eine Notbetreuung für einige wenige Kinder eingerichtet.
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