Streitigkeiten über die Bewilligung von Baukindergeld fallen gemäß § 13 GVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, ist die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses zu beantworten, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. In diesem Zusammenhang ist regelmäßig von Bedeutung, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Dabei kommt es nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie insbesondere darauf an, ob der Staat (und vergleichbare Institutionen) durch die maßgebliche Norm einseitig berechtigt oder verpflichtet wird. Schwierigkeiten einer Abgrenzung bestehen hierbei in weiten Bereichen der Leistungsverwaltung, in deren Rahmen es regelmäßig an einer spezialgesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger fehlt.
Wird die Verwendung bestimmter Handlungs- und Organisationsformen durch derartige spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgeschrieben, kommt der Verwaltung in diesen Bereichen eine Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privatem Recht zu.
Das mit der Auszahlung eines Baukindergeldes verfolgte, im allgemein-öffentlichen Interesse stehende Ziel der staatlichen Förderung des Immobilienerwerbs durch Familien mit Kindern steht dieser Wahlfreiheit nicht entgegen. Aus dem öffentlichen Zweck einer Aufgabe kann nicht ohne Weiteres auch auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Aufgabenerledigung geschlossen werden.
Die Verwaltung ist hiernach grundsätzlich frei, sich privatrechtlicher Rechtsformen zu bedienen, sofern ihr dies zur Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses am besten geeignet erscheint und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
Es steht ihr im Hinblick auf die konkrete Handlungsform insbesondere frei, auf eine privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zum Bürger zurückzugreifen.
Hierbei spricht auch die Tatsache, dass es sich bei der KfW gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG) um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, nicht zwingend gegen ein privatrechtliches Tätigwerden von ihrer Seite; maßgeblich ist vielmehr, wie die Beklagte die ihr auf Grundlage des § 2 Abs. 1 KfWG übertragenen Aufgaben konkret wahrnimmt.
Auf Grundlage dieses Grundsatzes der Wahlfreiheit ist das jeweils gewählte Rechtsregime somit im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Im Zusammenhang mit der Wahlfreiheit der Verwaltung steht dabei die „Zweistufentheorie“, die ursprünglich gerade für den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz im Subventionsbereich entwickelt wurde. Hiernach ist zwischen der Grundentscheidung des „Ob“ einer Verwaltungstätigkeit (1. Stufe) und der Ausgestaltung des „Wie“ in der Abwicklung des konkreten Rechtsverhältnisses (2. Stufe) zu unterscheiden. Während die Entscheidung auf der 1. Stufe dem öffentlichen Recht zuzuordnen und entsprechende Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur seien, könne die 2. Stufe auch privatrechtlich ausgestaltet sein mit der Folge, dass entsprechende Streitigkeiten vor den Zivilgerichten auszutragen sind.
Für eine solche Zweistufigkeit der Leistungsgewährung ist mit Blick auf die begehrte Bewilligung des Baukindergeldes jedoch nichts ersichtlich. Es handelt sich um ein Förderprogramm, bei dem es zu keiner zwischengeschalteten hoheitlichen Entscheidung kommt.
Die Bewilligung des Baukindergeldes stellt sich als einheitliche Entscheidung dar, die sich nicht in einzelne Elemente aufspalten lässt. Die Zweistufentheorie ist daher zur rechtlichen Bewertung der Bewilligung von Baukindergeld nicht angemessen, da diese sich in ihrer Entscheidungsstruktur gerade nicht durch die hierfür erforderliche Mehrphasigkeit auszeichnet.