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§ 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung, aus denen der Antragsteller eine laufende Versorgung bezieht.
Da der titulierte
Unterhalt im vorliegenden Fall über der Differenz der durch den
Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers lag, kommt von dieser doppelten Obergrenze die zweite Alternative zum Zuge.
Eine Tenorierung, in der die Aussetzung der Kürzung nur in Entgeltpunkten, begrenzt durch den vom Antragsteller zu zahlenden Unterhaltsbetrag, angegeben wird, kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist der Aussetzungsbetrag konkret zu beziffern.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 21.03.2012 – Az:
XII ZB 234/11) muss der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich jedenfalls nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrags beschränken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt. Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, 21.03.2012 – Az:
XII ZB 234/11).
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