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Ausbildungsunterhalt bei Abitur-Lehre-Studium?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten
Die zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Erlangung der Fachhochschulreife oder eine praktische Berufserfahrung für das aufgenommene Studium nicht erforderlich ist.
Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
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