1. Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts
Zu Recht griff der Antragsgegner die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit an, als dieses den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Antragsgegners nicht angerechnet hat.
Der Antragsgegner erhält nach den dienstvertraglichen Vereinbarungen mit der Sparkasse E. (heute K.), vgl. zuletzt § 9 Nr. 1 des Dienstvertrages vom 22.6.2006 - DV 2006 -, As. I 803 ff.) eine Versorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften. Insoweit gelten die Anrechnungsvorschriften für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nach damaliger Rechtslage also für Landesbeamte § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), seit 01.01.2011 § 108 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) - entsprechend (vgl. § 6 Nr. 2 DV 2006). Bezieht der Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem LBeamtVGBW zugleich eine gesetzliche Rente, wird die Versorgung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, unterliegt also insoweit - wie die Versorgung eines Bundesbeamten gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG - einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Voraussetzungen für den Ruhegehaltsanspruch erfüllt sind. Es ist entsprechend auch - ungekürzt - für den
Versorgungsausgleich maßgeblich.
Gleichwohl ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat. Dies folgt aus dem Halbteilungsgrundsatz (
§ 1 Abs. 1 VersAusglG, vgl. BGH, 21.09.2016 - Az:
XII ZB 453/14).
Nach diesen Maßstäben ist auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Antragsgegners der ehezeitanteilige Ruhensbetrag anzurechnen, und zwar indem der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag gemäß § 108 Abs. 1 und 2 LBeamtVGBW vom Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners beim KVBW abgezogen wird.
2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß
§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
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