Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer (9. Strafkammer) des Landgerichts Braunschweig verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Der Anklage lag eine Tat vom 28.05.2018 in Salzgitter zugrunde. Nach einem Gerichtstermin wegen eines Sorgerechtsstreits (in Nordrhein-Westfalen) hatte der Angeklagte vor dem Haus seiner Schwiegereltern im Beisein der gemeinsamen Kinder seine Ehefrau erschossen.
Nach neun Verhandlungstagen hatte die 9. Strafkammer den Angeklagten wegen Mordes (aus niedrigen Beweggründen) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 9.Strafkammer nunmehr bestätigt, insbesondere auch die Feststellungen zu dem Vorliegen des Mordmerkmales der niedrigen Beweggründe.
Der Anklage lag eine Tat vom 28.05.2018 in Salzgitter zugrunde. Nach einem Gerichtstermin wegen eines Sorgerechtsstreits (in Nordrhein-Westfalen) hatte der Angeklagte vor dem Haus seiner Schwiegereltern im Beisein der gemeinsamen Kinder seine Ehefrau erschossen.
Nach neun Verhandlungstagen hatte die 9. Strafkammer den Angeklagten wegen Mordes (aus niedrigen Beweggründen) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 9.Strafkammer nunmehr bestätigt, insbesondere auch die Feststellungen zu dem Vorliegen des Mordmerkmales der niedrigen Beweggründe.
BGH, 09.01.2020 - Az: 5 StR 587/19
Vorgehend: LG Braunschweig, 30.01.2019 - Az: 9 Ks 7/18
Quelle: PM des LG Braunschweig
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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