Nicht jede Mangelsituation im außererzieherischen Umfeld eines Kindes begründet einen erzieherischen Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII.
Ob ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung vorliegt, bestimmt sich danach, ob die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes altersentsprechend ist. Maßgeblich ist insofern, dass die Grundbedürfnisse des Kindes wie Liebe, Akzeptanz, stabile Bindungen, Versorgung, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge, Schutz vor Gefahren und geistige und soziale Bildung, die für die Erziehung zu einer verantwortungsvollen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bedeutsam sind, erfüllt werden.
Hilfe in Notsituationen nach § 20 SGB VIII ist nur zu gewähren, wenn das Ziel der Vorschrift, den familiären Erziehungs- und Versorgungsbereich eines Kindes zu erhalten, bis die Eltern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen, tatsächlich in absehbarer Zeit erreicht werden kann.
Ob ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung vorliegt, bestimmt sich danach, ob die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes altersentsprechend ist. Maßgeblich ist insofern, dass die Grundbedürfnisse des Kindes wie Liebe, Akzeptanz, stabile Bindungen, Versorgung, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge, Schutz vor Gefahren und geistige und soziale Bildung, die für die Erziehung zu einer verantwortungsvollen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bedeutsam sind, erfüllt werden.
Hilfe in Notsituationen nach § 20 SGB VIII ist nur zu gewähren, wenn das Ziel der Vorschrift, den familiären Erziehungs- und Versorgungsbereich eines Kindes zu erhalten, bis die Eltern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen, tatsächlich in absehbarer Zeit erreicht werden kann.
OVG Niedersachsen, 13.09.2019 - Az: 10 LA 321/18
ECLI:DE:OVGNI:2019:0913.10LA321.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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