Der Antrag der Kindesmutter, ihr die alleinige elterliche Sorge - jenseits des Aufenthaltsbestimmungsrechts - zu übertragen kann unbegründet, wenn bereits eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts vorliegt und keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vollmachtgeber diese (zeitnah) widerrufen möchte.
Eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter allein wäre unmittelbar grundrechtsrelevant, da damit automatisch ein Eingriff in das Grundrecht des Antragsgegners aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden ist. Denn zum dortigen Recht auf Pflege und Erziehung der eigenen Kinder gehört die Inhaberschaft des Sorgerechts; eine Übertragung durch das Familiengericht ist ein entsprechender Eingriff, der der Rechtfertigung bedarf, wobei die Entscheidung im Lichte des Grundgesetzes zu treffen und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist.
Zwar besteht in der Verfolgung des Wohls des Kindes ein legitimer Zweck für den Eingriff; dieser muss aber geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein.
Vorliegend war es zwar nicht zu leugnen, dass der vom Familiengericht festgestellte Kommunikationskonflikt der Eltern besteht, der dazu geführt hat, dass das Kind keinen Kontakt zum Antragsgegner hat, diesen nicht kennt sowie statt dessen den jetzigen Ehemann der Antragstellerin als seinen Vater ansieht und vor allem - prognostisch gesehen - eine zeitnahe gemeinsame Entscheidungsfindung der Eltern in kindbezogenen Belangen ausschließt.
Der Konflikt der Eltern geht aber nicht soweit, dass sie das Kindeswohl beeinträchtigende, sich widersprechende Entscheidungen in kindbezogenen Belangen träfen. Letztlich würde sich eine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin in ihren Auswirkungen kindeswohldienlich darauf beschränken, ihr eine erleichterte Handhabung der Vertretung des Kindes bei der Teilnahme am Rechtsverkehr zu ermöglichen.
Dies allein rechtfertigt jedoch einen Eingriff, in das grundgesetzlich geschützte Sorgerecht des Antragsgegners nicht.
Eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter allein wäre unmittelbar grundrechtsrelevant, da damit automatisch ein Eingriff in das Grundrecht des Antragsgegners aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden ist. Denn zum dortigen Recht auf Pflege und Erziehung der eigenen Kinder gehört die Inhaberschaft des Sorgerechts; eine Übertragung durch das Familiengericht ist ein entsprechender Eingriff, der der Rechtfertigung bedarf, wobei die Entscheidung im Lichte des Grundgesetzes zu treffen und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist.
Zwar besteht in der Verfolgung des Wohls des Kindes ein legitimer Zweck für den Eingriff; dieser muss aber geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein.
Vorliegend war es zwar nicht zu leugnen, dass der vom Familiengericht festgestellte Kommunikationskonflikt der Eltern besteht, der dazu geführt hat, dass das Kind keinen Kontakt zum Antragsgegner hat, diesen nicht kennt sowie statt dessen den jetzigen Ehemann der Antragstellerin als seinen Vater ansieht und vor allem - prognostisch gesehen - eine zeitnahe gemeinsame Entscheidungsfindung der Eltern in kindbezogenen Belangen ausschließt.
Der Konflikt der Eltern geht aber nicht soweit, dass sie das Kindeswohl beeinträchtigende, sich widersprechende Entscheidungen in kindbezogenen Belangen träfen. Letztlich würde sich eine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin in ihren Auswirkungen kindeswohldienlich darauf beschränken, ihr eine erleichterte Handhabung der Vertretung des Kindes bei der Teilnahme am Rechtsverkehr zu ermöglichen.
Dies allein rechtfertigt jedoch einen Eingriff, in das grundgesetzlich geschützte Sorgerecht des Antragsgegners nicht.
OLG Frankfurt, 27.02.2019 - Az: 8 UF 61/18
ECLI:DE:OLGHE:2019:0227.8UF61.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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