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Scheinselbstständigkeit und der Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Im vorliegenden Fall waren beide Eheleute während der Ehezeit berufstätig, die Ehefrau während der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute jedoch nur in Teilzeit. Die Ehefrau ist Beamtin, der Ehemann war selbstständig tätig, musste jedoch wegen Scheinselbstständigkeit für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2017 einen Betrag von insgesamt 22.369,92 € an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland nachzahlen.

Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 15.01.2015 zugestellt. Durch Beschluss vom 21.07.2017 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 140,64 € monatlich auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.12.2014 begründet hat.

Die Nachzahlung des Ehemannes wurde beim Versorgungsausgleich also nicht berücksichtigt.

Gegen diese Entscheidung wendete sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit seiner Beschwerde, mit der es geltend machte, aufgrund der Rechtsänderung im Beamtenversorgungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.07.2016 hätten sich Änderungen ergeben, die sich auf die Höhe der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften auswirkten. Denn es seien die Polizeizulage und Dienstzeiten ab dem 14. Lebensjahr zu berücksichtigen. Ferner seien die Kindererziehungszuschläge neu zu berechnen.

Das Gericht gab der Beschwerde statt.

Aufgrund der zum 01.07.2016 eingetretenen Rechtsänderung im Beamtenversorgungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Ehefrau tatsächlich weitaus höhere Anwartschaften erworben als in der ursprünglichen Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 21.07.2015 mitgeteilt. Nach der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin (das Landesamt) vom 31.01.2018 hat die Ehefrau in der Ehezeit monatliche Anwartschaften von 451,98 € erworben. Dies entspricht einem Ausgleichswert von 225,99 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 52.038,40 €.

Die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung waren grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen.

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