Im vorliegenden Fall wurde eine alleinstehende Frau bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl von einer Angehörigen getötet. Fraglich war, ob die
Erben einen Strafantrag stellen können, welcher für eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls erforderlich wäre.
Das Antragsrecht ist mit dem Tod der Geschädigten nicht auf die Erben übergegangen, sondern erloschen.
Hierbei gilt zunächst, dass § 77 Abs. 2 StGB, wonach ein Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten stattfindet, nicht anwendbar ist.
Die Erben könnten aber selbst Verletzte gemäß § 247 StGB gewesen sein, wobei die Erbenstellung im Wege des Freibeweises zu klären gewesen wäre. Zwar ist das Antragsrecht als höchstpersönliches Recht nicht vererblich. Das Eigentum der Verstorbenen ging jedoch kraft Gesetzes unmittelbar mit dem Tod auf die Erben über.
Da für die Strafantragsberechtigung die Zeit der Tat maßgebend ist, käme ein originäres Antragsrecht der Erben in Betracht, wenn entweder der Wohnungseinbruchdiebstahl über den Erbfall hinaus fortgedauert oder dem Erbfall zeitlich nachfolgende (zumindest zurechenbare) Unterschlagung begangen worden wäre. Beide Alternativen liegen hier nicht vor.
Eine Verletzung des Eigentums der Erben durch den Wohnungseinbruchdiebstahl scheidet schon deshalb aus, weil dieser mit dem Tod bereits beendet war.
Ein Diebstahl ist beendet, wenn - in weiterer Verwirklichung der Zueignungsabsicht des Täters - der Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert ist. Wann der Zeitpunkt erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind, ob sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder noch direkte Eingriffsmöglichkeiten von diesem oder einem dritten Beobachter - gegebenenfalls in der Form der Nacheile - vorhanden sind.
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