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Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 256 Satz 1 FamFG können u.a. Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. FamFG mit der Beschwerde geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren ist nach § 249 Abs. 1 FamFG nur dann statthaft, wenn das minderjährige Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt.

Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und schuldet diesem keine Unterhaltsrente. Es kommt auch in Betracht, dass beide Eltern ihren Unterhalt teilweise durch Pflege und Erziehung leisten. Soweit sie daneben auch noch Barunterhalt schulden, kann dieser nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.

Eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist in der Regel schon dann begründet, wenn der Tatsachenvortrag, auf den sie gestützt wird, schlüssig und damit erheblich ist; eine umfassende Prüfungspflicht des Rechtspflegers einschließlich einer Beweisaufnahme besteht nicht.

Werden nach § 256 Satz 1 FamFG begründete Einwendungen im Beschwerdeverfahren erhoben, die die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betreffen, ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuweisen. Es ist nicht nach § 254 FamFG zu verfahren, da diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn Einwendungen nach § 252 Abs. 2 - 4 FamFG geltend gemacht werden, jedoch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Verfahren, die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nach § 252 Abs. 1 FamFG gerügt wird.


OLG Nürnberg, 04.12.2017 - Az: 7 WF 1144/17

ECLI:DE:LGFFM:2017:0601.2.11S326.16.00

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