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Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen

Familienrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Zwar ist es nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung unter deutschem Beurkundungsrecht zulässig, eine Beurkundung in zwei gleichwertig verbindlichen Sprachfassungen vorzunehmen. Haben im Beurkundungsverfahren eine deutschsprachige und eine fremdsprachige Fassung vorgelegen, muss die Konstellation einer Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen unterschieden werden von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift zu Beweiszwecken in einem gesonderten Schriftstück (lediglich) beigefügt wird.

Gemessen daran ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehevertrag im vorliegenden Fall zweisprachig beurkundet worden ist.

Das Beschwerdegericht stützt seine Annahme, dass eine zweisprachige Urkunde errichtet worden sei, auf die in den Eingangsbemerkungen enthaltene Feststellung, wonach der Notar den "Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung" verlesen habe und "beide" von den Vertragsschließenden genehmigt worden seien. Schon dieser Schluss ist nicht zwingend.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass nur bei der Errichtung einer zweisprachigen Urkunde beide gleichwertige Sprachfassungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verlesen werden müssen, weil erst beide Sprachfassungen zusammen die Niederschrift bilde.

Indessen wird auch in der vom Beschwerdegericht für maßgeblich gehaltenen Passage der Eingangsbemerkungen nur die deutsche Sprachfassung des zu beurkundenden Textes als "Ehevertrag" angesprochen, während das Schriftstück mit der englischen Sprachfassung selbst im Zusammenhang mit seiner Verlesung und Genehmigung weiterhin als "Übersetzung" bezeichnet wird.

Wird ein fremdsprachiger Text aber ausdrücklich als "Übersetzung" bezeichnet, spricht dies gerade gegen die Annahme, dass die fremde Sprache eine verbindliche Urkundssprache sein soll.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Passage, wonach (auch) die englische Übersetzung von dem Notar verlesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei, durchaus auch dahingehend interpretieren, dass der Notar seiner Pflicht zur mündlichen Übersetzung der Niederschrift durch das Vorlesen der zuvor angefertigten - eigentlich nicht verlesbaren - schriftlichen Übersetzung nachkommen wollte und die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren.


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BGH, 20.03.2019 - Az: XII ZB 310/18

ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB310.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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