Eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit kann auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bezog für ihr volljähriges Kind fortlaufend
Kindergeld. Nachdem das Kind arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber vorzeitig beendet. Auf eine Nachfrage der beklagten Familienkasse teilte das Kind schriftlich mit, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle. Die Familienkasse vertrat die Ansicht, dass die Klägerin für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eingang des Schreibens des Kindes zu Unrecht Kindergeld erhalten habe. Für diesen Zeitraum bestehe kein Kindergeldanspruch, weil die Erklärung des Kindes nur für die Zukunft wirke. Die Klägerin müsse das ausgezahlte Kindergeld zurückzahlen.
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass das Kindergeld zu Recht gezahlt worden ist.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist das Kind in dem betreffenden Zeitraum ausbildungswillig gewesen. Dies sei durch die Erklärung des Kindes hinreichend nachgewiesen worden. Diese Erklärung habe keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern sei eine Tatsachenbekundung zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft. Diese Erklärung habe auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse Bedeutung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Az: III R 35/19 anhängig.