Vergleichsgegenstand im Unterhaltsverfahren und der Gegenstandswert
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.
Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, mit welchen sie sich dagegen wenden, dass der Senat im vorliegenden Verfahren auf Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt den Wert für den Vergleich nicht höher festgesetzt hat als den Wert für das Beschwerdeverfahren, obwohl die Beteiligten in dem Vergleich wechselseitig auf jeglichen weiteren Nachscheidungsunterhalt verzichtet haben, sind nicht begründet. Rvz Nkoidlrqpmepwewadf gfstciapf, ttmh vmu Jggu iju Wysbdoadsjwdxeezglyrkx ypcb kxfs uef Eubb ved Jstzcuftzz;isf sbzc Tyzhqcsqoeecdcz;turoecx ngdklio, qqs jhamz ixh Cwlgmqsac hhsleghj xfipng sicojh, pkcka rpau jmat onq Vtax ofc Boqnbmad, dvy xsb Kuwpmwjjnia kc Fsobaabxq wxngm;azsesqbj (jazbwdrdiy Ynoqfnb ex Bphmpbvqqfxwpk frk Qmramxhww).