Gem.
§ 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen
Unterhaltsanspruch hätte.
Der Umfang der Aussetzung ist in zweifacher Hinsicht begrenzt:
Zum einen durch die Höhe des dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Unterhaltsanspruchs und zum anderen durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des
§ 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung erhält.
Um den im Rahmen des § 33 VersAusglG gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, muss das Familiengericht von Amts wegen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ermitteln, der dem Ausgleichsberechtigten ohne die Versorgungskürzung zustünde.
Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen.
Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG.
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