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Prozesskosten für Umgangs- und Namensrecht sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Geltend gemachten Prozesskosten für die Rechtstreitigkeiten hinsichtlich des Kindesnachnamens und des Umgangsrechtes des Kindesvaters sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Nach § 33 Abs. 1 EStG werden außergewöhnliche Belastungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen abgezogen. Außergewöhnliche Belastungen sind dabei die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und größer sind als Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Als Existenzgrundlage im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist dabei die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

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