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Inländische und ausländische Anwartschaften im Versorgungsausgleich

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Verfügt ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften, die mindestens so hoch sind, wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein, auch wenn der über die ausländischen Anwartschaften verfügende Ehegatte bei weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als der andere Ehegatte.

Alleine dadurch, dass dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte der ehezeitlichen (inländischen) Anrechte des Ausgleichspflichtigen in der allgemeinen Rentenversicherung übertragen wird, wird dem Halbteilungsgrundsatz nicht immer hinreichend Rechnung getragen. Dies zeigt sich etwa dann, wenn - wie im hiesigen Fall - der Ausgleichspflichtige darüber hinaus über erhebliche ausländische Anrechte verfügt, die der Höhe nach nahezu in den Bereich der Summe aller in- und ausländischen Anrechte des Ausgleichsberechtigten gelangen.

Hier würde ein vollständiger Ausgleich der beiderseitigen inländischen Anrechte zwar bei isolierter Betrachtung zu keiner Schlechterstellung der Antragsgegnerin führen. Gleichwohl würde eine solche Teilung im Ergebnis dazu führen, dass die Antragsgegnerin nahezu 40% ihrer in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften verlieren würde, während sich der Verlust des Antragstellers auf die Hälfte der betragsmäßig nur geringfügig über seinen ausländischen Anrechten liegenden inländischen Rentenansprüche und damit im Ergebnis auf rund ein Viertel seiner gesamten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften beschränken würde. Dieser wirtschaftlichen Schieflage kann nur durch einen Teilausschluss auch der inländischen Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin im Rahmen des § 19 Abs. 3 VersAusglG begegnet werden.


OLG Düsseldorf, 07.09.2018 - Az: II-8 UF 36/17

ECLI:DE:OLGD:2018:0907.8UF36.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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