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Ist der Umgangsberechtigte zum Waschen der Wäsche seines Kindes verpflichtet?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war der Vater berechtigt, seinen Sohn an den Wochenenden in den geraden Wochen 14-tägig von Freitagnachmittag 14:00 Uhr bis Montagmorgen zu sehen. Hierzu sollte der Vater freitags das Kind vom Hort abholen und es Montagmorgen in die Schule bringen. Er wurde weiterhin verpflichtet, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen.

Gegen die Verpflichtung, die Wäsche zu waschen, wandte sich der Vater, dies stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar.

Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betrifft eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und fällt in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB.

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OLG Brandenburg, 11.05.2016 - Az: 13 UF 37/16

ECLI:DE:OLGBB:2016:0511.13UF37.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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