Dem Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII ist es grundsätzlich zumutbar, vorhandenen Nachlass zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.
Der Nachlass muss dem Verpflichteten jedoch als „bereites Mittel“ zur Deckung der Bestattungskosten zur Verfügung stehen. Die Veräußerung des Nachlasses in Form eines Miteigentumsanteils an einer (bereits vor dem Erbfall im Miteigentum des Verpflichteten stehenden) selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Deckung der Bestattungskosten kann dem Hilfeempfänger nach dem SGB II nicht zugemutet werden.
Der Nachlass muss dem Verpflichteten jedoch als „bereites Mittel“ zur Deckung der Bestattungskosten zur Verfügung stehen. Die Veräußerung des Nachlasses in Form eines Miteigentumsanteils an einer (bereits vor dem Erbfall im Miteigentum des Verpflichteten stehenden) selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Deckung der Bestattungskosten kann dem Hilfeempfänger nach dem SGB II nicht zugemutet werden.
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LSG Bayern, 25.10.2018 - Az: L 8 SO 294/16
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