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Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. § 19 Abs. 1 ErbStG nach „additivem Teilmengentarif“

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß der dort abgedruckten Tabelle nach unterschiedlichen Prozentpunkten erhoben, die sich zum einen an der Steuerklasse, zum anderen aber auch am Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG orientieren. Das Gesetz nimmt die Einordnung in die einzelnen betragsmäßigen Stufen des steuerpflichtigen Erwerbs anhand von Absolutbeträgen des steuerpflichtigen Erwerbs vor und verwendet diesbezüglich die Terminologie „bis einschließlich … Euro“.

Damit enthält die Steuertabelle einen sog. Vollmengenstaffeltarif, der den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst.

Dadurch ergibt sich das Problem, dass bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze und der damit einhergehenden Erhöhung des Steuersatzes auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb ein Progressionseffekt eintreten kann.

Um derartige abrupte Sprünge der Steuerbelastung im unmittelbaren Umfeld der jeweiligen oberen Betragsgrenzen des § 19 Abs. 1 ErbStG, sprich bei 75.000 EUR, 300.000 EUR, 600.000 EUR, 6.000.000 EUR, 13.000.000 EUR und 26.000.000 EUR, abzumildern, hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich geschaffen. Dieser soll sicherstellen, dass beim nur geringfügigen Überschreiten einer Wertstufe die Mehrsteuer, die der höhere Steuersatz zur Folge hat, aus einem bestimmten Vomhundertsatz des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs gedeckt werden kann.

Rechnerisch ordnet der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG in einem ersten Schritt einen Vergleich der Steuer nach Anwendung der Tabelle aus § 19 Abs. 1 ErbStG (unter Berücksichtigung der relevanten Obergrenze) mit der fiktiven Steuer an, die sich ergeben würde, wenn der Erwerb die letztvorgehende Wertgrenze nicht überschritten hätte. Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 246.800 EUR eine Differenz von 21.898 EUR (246.800 EUR * 11 v.H. = 27.148 EUR - 75.000 EUR* 7 v.H. = 21.898 EUR).

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