Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Vertretungsmacht eines ansonsten gemeinsam
sorgeberechtigten Elternteiles zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den anderen Elternteil zu begründen. Insofern bedarf es vielmehr stets der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 1628 BGB ist auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen Elternteil im Grundsatz nicht anwendbar; dafür bedarf es vielmehr der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
§ 1628 BGB ermöglicht es gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei Streit über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die die Eltern nach
§ 1687 Satz 1 BGB gemeinsam zu entscheiden haben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Vorschrift dient dazu, in einzelnen, von der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis umfassten Angelegenheiten eine vom Kindeswohl geforderte Entscheidung auch dann zu ermöglichen, wenn den Eltern entgegen
§ 1627 BGB eine Einigung nicht gelingt. Voraussetzung für die gerichtliche Befugnis, in einer einzelnen Angelegenheit eine Verteilung der elterlichen Sorge vorzunehmen, ist dementsprechend, dass beide Elternteile in der fraglichen Angelegenheit gemeinsam entscheidungsbefugt sind. Die durch § 1628 BGB begründete gerichtliche Entscheidungsbefugnis richtet sich darauf, aufgrund einer Kindeswohlprüfung (
§ 1697 a BGB) einen der zuvor gleichermaßen und gemeinsam entscheidungsbefugten Elternteile auszuwählen, der die streitige Entscheidung sodann allein vornimmt.
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