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Trennungsunterhalt - Umdeutung eines Abänderungsantrags

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden.

Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.


BGH, 20.06.2018 - Az: XII ZB 573/17

ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB573.17.0


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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