Ein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens kann auch eine "Vorgreiflichkeit im weiteren Sinne" zur Klärung des Sachverhalts sein.
Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 1 FamFG das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, wobei es diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und die sachlichen Gründe abzuwägen hat, die für oder gegen ein Abwarten der Entscheidung sprechen. Im Beschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht deshalb keine eigene Ermessensentscheidung treffen, vielmehr hat es allein zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- oder Ermessensfehler beruht.
Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 1 FamFG das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, wobei es diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und die sachlichen Gründe abzuwägen hat, die für oder gegen ein Abwarten der Entscheidung sprechen. Im Beschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht deshalb keine eigene Ermessensentscheidung treffen, vielmehr hat es allein zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- oder Ermessensfehler beruht.
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OLG Braunschweig, 06.03.2018 - Az: 1 WF 33/18
ECLI:DE:OLGBS:2018:0306.1WF33.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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