Ein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens kann auch eine "Vorgreiflichkeit im weiteren Sinne" zur Klärung des Sachverhalts sein.
Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 1 FamFG das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, wobei es diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und die sachlichen Gründe abzuwägen hat, die für oder gegen ein Abwarten der Entscheidung sprechen. Im Beschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht deshalb keine eigene Ermessensentscheidung treffen, vielmehr hat es allein zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- oder Ermessensfehler beruht.
Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 1 FamFG das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, wobei es diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und die sachlichen Gründe abzuwägen hat, die für oder gegen ein Abwarten der Entscheidung sprechen. Im Beschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht deshalb keine eigene Ermessensentscheidung treffen, vielmehr hat es allein zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- oder Ermessensfehler beruht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


