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Kinderbetreuungsvertrag mit Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit für Juni und Juli?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.

Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.


BGH, 07.06.2018 - Az: III ZR 351/17

ECLI:DE:BGH:2018:070618UIIIZR351.17.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern