Zur Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge. Trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Ausgleich auch weiterhin auf der Basis eines konkreten Kapitalbetrages erfolgen.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss (BGH, 19.07.2017 - Az: XII ZB 201/17) lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich auch auf der Basis der Teilung der Fondsanteile durchzuführen, insoweit aber keine Verpflichtung ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss (BGH, 19.07.2017 - Az: XII ZB 201/17) lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich auch auf der Basis der Teilung der Fondsanteile durchzuführen, insoweit aber keine Verpflichtung ausgesprochen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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