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Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die familiäre Einheit zwischen einem biologische Vater und seinem Kind
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Der biologische (leibliche) Vater, der aufgrund einer wirksamen, von einem anderen Mann abgegebenen Vaterschaftsanerkennung nicht zugleich rechtlicher Vater einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen ist, ist nicht Elternteil des Kindes im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern sonstiger Familienangehöriger, auf den gemäß § 27 Abs. 4 AufenthG die Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG entsprechende Anwendung findet.
Besteht zwischen dem biologischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, so gehört der biologische Vater zu der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie des Kindes (vgl. BVerfG, 09.04.2003 - Az: 1 BvR 1493/96 u.a.).
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