Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er der leibliche Vater des Kindes A ist.
Mit Urkunde vom 26.08.2014 gab der Beteiligte zu 4. die
Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich des betroffenen Kindes ab.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2020 die von ihm als „Originalurkunden betreffend die Eheschließung und Geburten der Kinder“ bezeichneten Unterlagen beigebracht.
Der Antragsteller beruft sich darauf, bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet gewesen zu sein und hatte hierzu erstinstanzlich Bestätigungen aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Im Übrigen habe er von der Vaterschaftsanerkennung erst später Kenntnis erlangt.
Die Kindesmutter beruft sich darauf, dass man lediglich nach einem religiösen Ritus geheiratet habe, nicht aber in wirksamer staatlicher Form. Die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden seien nicht echt. Rechtlicher Vater sei der Beteiligte zu 4. Der Antragsteller habe die Vaterschaft des Beteiligten zu 4. nicht fristgerecht angefochten.
Nach Anhörung des Antragstellers und der Kindesmutter sowie Einholung eines Abstammungsgutachtens hat das Familiengericht mit Beschluss vom festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes A ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie ist der Ansicht, die Vaterschaft des Antragstellers hätte nicht festgestellt werden dürfen. Es hätte vorrangig geklärt werden müssen, ob der Antragsteller und die Kindesmutter miteinander verheiratet sind. Auch die mit Schriftsatz vom 22.06.2020 vorgelegte Heiratsurkunde sei nicht echt. Hierzu hat sie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelvante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 06.07.2018 beigebracht. Darüber hinaus ergäben sich einige Ungereimtheiten, wie z.B. falsche Namensschreibweisen oder falsche Daten in der Heiratsurkunde.
Im Beschwerdeverfahren hat er auf gerichtliche Nachfrage u.a. vorgetragen, ihm sei erstmals im November 2014 bekannt geworden, dass ein Dritter sich als Vater ausgegeben und entsprechende Erklärungen abgegeben habe.
Der Senat hat unter dem 20.05.2020 darauf hingewiesen, dass der Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4. entgegenstehe. Nach Vorliegen der angeblichen Heiratsurkunde hat der Senat diese aus der Sprache Bengali in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Weiterhin hat der Senat ein Rechtsgutachten zur Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nach bangladeschischem Recht eingeholt. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des B vom 06.12.2021 verwiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gem.
§ 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.
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