Wird der Vorname eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten gemäß §§ 1 ff. TSG geändert, ist bei der Berichtigung des Namenseintrags (§ 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO) kenntlich zu machen, dass es sich um eine bloße Namensänderung und nicht einen Wechsel des Berechtigten handelt. Klare und eindeutige Grundbucheintragungen sind durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.v. § 5 Abs. 1 TSG erfordert.
KG, 08.03.2018 - Az: 1 W 439/17
ECLI:DE:KG:2018:0308.1W439.17.00
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