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Keine Verwirkung eines Pflichtteilsrechts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Verwirkung von Ansprüchen aus dem Pflichtteilsrecht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Die gesetzlichen Regelungen über Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Abs. 1, Abs. 2, §§ 2339 ff. BGB) stellen die abschließende Wertungsgrundlage dar. Eine Verwirkung darf nicht dazu führen, diese Wertungen zu umgehen oder das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB zu unterlaufen.

Die Entziehung des Pflichtteils setzt zwingend eine formwirksame letztwillige Verfügung gemäß § 2336 Abs. 1 BGB voraus. Ohne ein solches Testament bleibt das Pflichtteilsrecht bestehen. Äußerungen oder Einstellungen des Erblassers außerhalb einer formgerechten Verfügung entfalten keine rechtlichen Wirkungen.

Im zu entscheidenden Fall lag eine solche letztwillige Verfügung nicht vor. Irrtümer des Erblassers über die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten oder über die Vermögenssituation rechtfertigen ebenfalls keine fiktive Pflichtteilsentziehung.

Eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 Abs. 2 i.V.m. § 2339 Abs. 1 BGB kommt nur bei den im Gesetz abschließend genannten Unwürdigkeitsgründen in Betracht. Hierzu gehören insbesondere schwerwiegende Delikte wie eine vorsätzliche Tötung (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder eine widerrechtliche Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

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