Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Es besteht im Falle der Unauffindbarkeit eines Testamentes auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist (OLG Schleswig, 12.08.2013 - Az: 3 Wx 27/13).
Auch (Original-) Testamente werden unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt. Es ist auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testamentes nicht unbedingt zu rechnen war.
Dass die Erblasserin vorliegend in dem notariell errichteten Testament vom 30.05.2014 nur auf das notarielle Testament vom 09.02.1995 Bezug genommen hat, nicht aber auf ein Testament vom 26.04.2011, kann auf vielen Gründen beruhen. Dieser Umstand allein spricht jedenfalls nicht dafür, dass das Testament vom 26.04.2011 bereits wirksam widerrufen war, als die Erblasserin am 30.05.2014 erneut ein Testament errichtete.
Auch (Original-) Testamente werden unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt. Es ist auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testamentes nicht unbedingt zu rechnen war.
Dass die Erblasserin vorliegend in dem notariell errichteten Testament vom 30.05.2014 nur auf das notarielle Testament vom 09.02.1995 Bezug genommen hat, nicht aber auf ein Testament vom 26.04.2011, kann auf vielen Gründen beruhen. Dieser Umstand allein spricht jedenfalls nicht dafür, dass das Testament vom 26.04.2011 bereits wirksam widerrufen war, als die Erblasserin am 30.05.2014 erneut ein Testament errichtete.
OLG Köln, 02.12.2016 - Az: 2 Wx 550/16
ECLI:DE:OLGK:2016:1202.2WX550.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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