Eine bereits erklärte Erbausschlagung kann erfolgreich angefochten werden, wenn ein rechtlich erheblicher Irrtum anzunehmen ist.
Allerdings ergibt sich der Anfechtungsgrund nicht aus § 119 Abs. 1 BGB. Zwar kann ein Inhaltsirrtum auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden, wobei ein solcher Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt.
Die Erblasserin war im vorliegenden Fall bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Die Erbin hat sich hier aber nicht über die Rechtsfolge ihrer Ausschlagungserklärung im Hinblick auf mögliche Schmerzensgeldansprüche der Erblasserin geirrt, sondern darüber, wo solche Ansprüche anzusiedeln sind. Dabei ist sie irrtümlich davon ausgegangen, dass Schmerzensgeldansprüche nicht Bestandteil des Nachlasses seien.
Es liegt aber ein Irrtum der Erbin über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor. Grundsätzlich wird die
Erbschaft als Sache i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB angesehen, so dass ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung berechtigt. Bei dem Irrtum über die Zugehörigkeit der Schmerzensgeldansprüche der Erblasserin zum Nachlass handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft.
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