Eine ausländische standesamtliche Eintragung, nach der die biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes dessen rechtliche Eltern sind, stellt eine nach
§ 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar.
Eine solche Eintragung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Anschluss an BGH, 10.12.2014 - Az:
XII ZB 463/13, entgegen OLG Braunschweig, 12.04.2017 - Az:
1 UF 83/13).