Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen einen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an. Der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden.
OLG Hamm, 26.10.2017 - Az: 10 U 31/17
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.10U31.17.00
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