Es war im zu entscheidenden Fall nicht zumutbar, für die Verfahrenskosten den das Schonvermögen übersteigenden Rückkaufswert der Lebensversicherung einzusetzen. Ob eine Lebensversicherung für die Verfahrenskosten einzusetzen ist, ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.6.2010 - Az: XII ZB 55/08 - jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Für einen Ausschluss der Verwertungspflicht ist zum einen zu verlangen, dass die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll, wofür allein eine entsprechende Absicht nicht ausreicht. Vielmehr ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Dies was vorliegend der Fall.
Darüber hinaus setzt ein Ausschluss der Verwertungspflicht voraus, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist. Hiervon ging der Senat aus.
Darüber hinaus setzt ein Ausschluss der Verwertungspflicht voraus, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist. Hiervon ging der Senat aus.
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OLG Hamm, 30.09.2015 - Az: II-8 WF 158/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0930.8WF158.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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