Im vorliegenden Fall wurde ein notarieller Erbteilskaufvertrag aufgrund fehlender Zustimmung nach §§
1365 f. BGB als unwirksam angesehen. Bei dem Vertragsgegenstand handelte es sich um den einzigen Vermögensgegenstand des Betroffenen. Dies war dem Käufer auch bekannt. Er wusste, dass der Betroffene von Leistungen nach SGB II lebt.
Außer Streit stand, dass die Ehefrau des Betroffenen dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine konkludente Einwilligung oder Genehmigung war mangels entsprechenden Erklärungsbewusstseins zu verneinen. Zwar liegt eine Zustimmung in jedem Verhalten, aus dem der Wille zu erschließen ist, dem Ehegatten den wirksamen Abschluss des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu gestatten. Erforderlich ist dabei aber stets, dass mit Erklärungsbewusstsein gehandelt wird. Das wiederum setzt voraus, dass der zustimmungspflichtige Ehegatte auch weiß, dass er zu einer rechtlich bedeutsamen Entscheidung berufen ist. Er muss sich also der Entscheidungssituation - nämlich der Unwirksamkeit des Vertrag ohne seine Zustimmung und damit seiner Rechtsmacht, den Vertrag verhindern zu können - bewusst sein. Die Einbindung der Ehefrau des Antragstellers in die Vertragsverhandlungen sowie die Vertragsdurchführung genügt hierfür ebenso wenig wie die aufgezeigte Nutzung der Vorteile aus dem Erbteilskaufvertrag oder die Billigung der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag. Hieraus lässt sich zwar durchaus ableiten, dass die Ehefrau des Antragstellers den Vertrag befürwortet hat. Auf eine Kenntnis ihrer Rechtsmacht, den Vertrag verhindern zu können, und damit das nach §§ 1365 f. BGB erforderliche Erklärungsbewusstsein, kann daraus jedoch infolge nicht erkennbarer Rechtskundigkeit noch nicht geschlossen werden.
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