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Sterben in der Mietswohnung verboten?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Sterben des Mieters in seiner Wohnung ist vertragsgemäß und stellt keine Überschreitung des Gebrauchsrechts dar.

Diese Entscheidung beruht auf dem folgenden Fall:

Eine Mieterin war in ihrer Mietswohnung verstorben, jedoch erst Wochen später gefunden, weil Nachbarn auf den Leichengeruch aufmerksam geworden waren. Der Vermieter wollte nun von den Erben die Kosten für eine umfangreiche Renovierung der Wohnung und Nutzungsentschädigung für den Zeitraum des Leerstands erhalten.

Vor Gericht scheiterte der Vermieter, da sich aus der Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand nicht ergibt, dass der Vermieter die Erstattung von Kosten zur Beseitigung von Leichengeruch verlangen kann. Mieter haften nämlich nur für Verschlechterungen der Mietsache aufgrund nicht vertragsgemäßen Gebrauchs. Eine Vertragsverletzung des Mieters stellt das Sterben in der Mietswohnung aber nicht dar. Daher haften die Erben nicht für die vorliegenden Forderungen.

Ein Verschulden des Verstorbenen lag ebenfalls nicht vor - Verstorbene können nicht mehr schuldhaft handeln. Die Erben traf auch kein Verschulden, weil sie nicht verpflichtet sind, sich laufend nach dem Befinden und dem Verbleib eines Anderen zu erkundigen. Dies galt vorliegend erst recht, weil der Verstorbene näheren Kontakt ablehnte.

Die Forderung nach Nutzungsentschädigung ging ebenfalls in Leere, weil die Mietsache dem Vermieter nicht vorenthalten wurde. Die Wohnung wurde aber vorliegend von den Erben zurückgegeben.


AG Bad Schwartau, 05.01.2001 - Az: 3 C 1214/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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