Verpflichtet sich der Inhaber eines dinglichen Wohnrechtes gegenüber dem Eigentümer, sein Wohnrecht gegen Zahlung eines Geldbetrages aufzugeben, die Wohnung zu räumen und eine Löschungsbewilligung zu erteilen, und verstirbt er dann kurz darauf, so wird eine solche Verpflichtung gegenstandslos, wenn der Erbe die Wohnung räumt und die Löschungsbewilligung erteilt.
Da mit dem Tod das Wohnrecht automatisch erlischt, steht dem Erben das vereinbarte Entgelt nicht zu.
Eine Aufgabe des Rechtes ist dann rechtlich nicht mehr möglich.
Da mit dem Tod das Wohnrecht automatisch erlischt, steht dem Erben das vereinbarte Entgelt nicht zu.
Eine Aufgabe des Rechtes ist dann rechtlich nicht mehr möglich.
OLG Jena, 24.09.2002 - Az: 3 U 519/02
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