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Verlöbnis

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verlöbnis existiert noch, auch wenn seine gesellschaftliche Bedeutung nachgelassen hat. Rechtlich bedeutet es das gegenseitige Versprechen, einander heiraten zu wollen. Auf Ringtausch oder Verlobungsfeier kommt es dabei nicht an. Zwar kann aus diesem Vertrag nicht auf Eheschließung geklagt werden und er kann auch jederzeit ohne besondere Voraussetzungen aufgelöst werden, bedeutungslos ist er trotzdem nicht (§ 1297 BGB):

Beide Verlobte müssen unverheiratet sein, sonst ist das Verlöbnis ungültig.

Der Verlobte einer Partei muss in gerichtlichen Verfahren nicht als Zeuge aussagen; dies gilt auch für den Verlobten des Angeklagten in einem Strafverfahren.

Wer ohne wichtigen Grund ein Verlöbnis aufkündigt, muss dem anderen den Schaden ersetzen, den dieser erlitten hat, weil er auf die bevorstehende Eheschließung vertraut hat (§ 1298 BGB). Schadensersatzpflichtig ist auch der Verlobte, der durch sein Verschulden den anderen veranlasst, das Verlöbnis aufzukündigen (§ 1299 BGB).

Noch vorhandene Geschenke sind nach der Aufkündigung eines Verlöbnisses zurück zu geben (§ 1301 BGB).

Ein Testament zugunsten des Verlobten ist nach Aufkündigung des Verlöbnisses unwirksam.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein. Ein Verlöbnis ist zwar ein gegenseitiges Versprechen, die Ehe einzugehen, es kann jedoch rechtlich nicht auf Eheschließung geklagt werden und ist jederzeit ohne besondere Voraussetzungen auflösbar (§ 1297 BGB).
Ja. Nach der Aufkündigung eines Verlöbnisses sind noch vorhandene Geschenke gemäß § 1301 BGB an den anderen Partner zurückzugeben.
Wer ein Verlöbnis ohne wichtigen Grund aufkündigt, muss dem anderen den Schaden ersetzen, der aus dem Vertrauen auf die bevorstehende Eheschließung entstanden ist (§ 1298 BGB). Dies gilt auch, wenn ein Partner durch eigenes Verschulden den anderen zur Kündigung veranlasst (§ 1299 BGB).
Ja. Verlobte müssen in gerichtlichen Verfahren nicht als Zeugen gegen ihren Partner aussagen. Dies gilt gleichermaßen in zivilrechtlichen Prozessen wie für den Verlobten eines Angeklagten in einem Strafverfahren.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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