Die Rechtsprechung nimmt den Selbstbehalt eines Kindes gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern aktuell mit monatlich 1.400 € an. Wenn das unterhaltspflichtige Kind mit einem gut verdienenden Ehepartner vereheiratet ist, selbst aber nur Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit bezieht, das unter dem Selbstbehalt liegt, erhebt sich die Frage, ob ausnahmsweise das unter dem Selbstbehalt liegende Einkommen des Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss.
Diese Frage ist sehr umstritten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen eine Leistungsfähigkeit des Kindes auch bei Einkünften unterhalb des angemessenen Selbstbehalts bejaht, wenn nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, das der schlechter verdienende Ehegatte Teile seines geringen Einkommens nicht zur ehelichen Lebensführung beisteuern muss und demnach für Unterhaltsleistungen zur Verfügung hat.
Die Höhe des von jenem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richte sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen. Der geringer Verdienende habe sich nur mit einem entsprechend geringen Anteil am Familieneinkommen zu beteiligen. Der den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtige Ehegatte werde hierdurch nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, da sein eigener angemessener Unterhalt gedeckt sei und die durch die Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten von ihm nicht ausgeglichen werden brauche, weil auch dessen angemessener Unterhalt gesichert sei.
Sofern das Familieneinkommen über den Mindestselbstbehaltssätzen der Unterhaltstabellen liege, müsse der Unterhaltspflichtige im Einzelnen vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und welche Beiträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Sofern es sich bei der Vermögensbildung nicht um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims handle oder um angemessene Altersvorsorge, könne diese nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Elternteils betrieben werden.
Den Gerichten bereitet es daher in derartigen Fällen erhebliche praktische Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob der geringer verdienende Ehegatte einen Teil seines unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommens zum Elternunterhalt beisteuern muss.
Die dargelegte Rechtsprechung des BGH hat in der Praxis bei zahlreichen Sozialämtern dazu geführt, dass in jedem Fall das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten mit in die Berechnung eingeführt wird und aus dem Gesamteinkommen der von jedem zu tragende Anteil am Familienunterhalt ermittelt wird. Immer wenn der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte über ein höheres Einkommen verfügt, wird dem Unterhaltspflichtigenehegatten wegen des geringeren Haftungsanteils der eigentliche angemessene Selbstbehalt verweigert und ein geringer Selbstbehalt festgesetzt.
Angesichts der Komplexität der rechtlichen Lage lässt sich eine zuverlässige Prognose, wie eine gerichtliche Entscheidung konkreten Fall ausfällt, nicht treffen.
Hinweis:Die Kinder pflegebedürftiger Eltern werden deutlich bessergestellt werden. Sie können nur noch von den Sozialhilfeträgern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden können, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR nach Abzug der Werbungskosten beträgt. Dies gilt umgekehrt ebenfalls für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
Das Einkommen muss nur dann offengelegt werden, wenn die Behörden ein höheres Einkommen konkret vermuten.
Diese Frage ist sehr umstritten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen eine Leistungsfähigkeit des Kindes auch bei Einkünften unterhalb des angemessenen Selbstbehalts bejaht, wenn nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, das der schlechter verdienende Ehegatte Teile seines geringen Einkommens nicht zur ehelichen Lebensführung beisteuern muss und demnach für Unterhaltsleistungen zur Verfügung hat.
Die Höhe des von jenem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richte sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen. Der geringer Verdienende habe sich nur mit einem entsprechend geringen Anteil am Familieneinkommen zu beteiligen. Der den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtige Ehegatte werde hierdurch nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, da sein eigener angemessener Unterhalt gedeckt sei und die durch die Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten von ihm nicht ausgeglichen werden brauche, weil auch dessen angemessener Unterhalt gesichert sei.
Sofern das Familieneinkommen über den Mindestselbstbehaltssätzen der Unterhaltstabellen liege, müsse der Unterhaltspflichtige im Einzelnen vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und welche Beiträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Sofern es sich bei der Vermögensbildung nicht um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims handle oder um angemessene Altersvorsorge, könne diese nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Elternteils betrieben werden.
Den Gerichten bereitet es daher in derartigen Fällen erhebliche praktische Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob der geringer verdienende Ehegatte einen Teil seines unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommens zum Elternunterhalt beisteuern muss.
Die dargelegte Rechtsprechung des BGH hat in der Praxis bei zahlreichen Sozialämtern dazu geführt, dass in jedem Fall das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten mit in die Berechnung eingeführt wird und aus dem Gesamteinkommen der von jedem zu tragende Anteil am Familienunterhalt ermittelt wird. Immer wenn der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte über ein höheres Einkommen verfügt, wird dem Unterhaltspflichtigenehegatten wegen des geringeren Haftungsanteils der eigentliche angemessene Selbstbehalt verweigert und ein geringer Selbstbehalt festgesetzt.
Angesichts der Komplexität der rechtlichen Lage lässt sich eine zuverlässige Prognose, wie eine gerichtliche Entscheidung konkreten Fall ausfällt, nicht treffen.
Hinweis:Die Kinder pflegebedürftiger Eltern werden deutlich bessergestellt werden. Sie können nur noch von den Sozialhilfeträgern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden können, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR nach Abzug der Werbungskosten beträgt. Dies gilt umgekehrt ebenfalls für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
Das Einkommen muss nur dann offengelegt werden, wenn die Behörden ein höheres Einkommen konkret vermuten.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, das ist möglich. Auch wenn das eigene Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1.400 € liegt, kann der BGH eine Leistungsfähigkeit bejahen, wenn das Familieneinkommen mit einem gut verdienenden Ehepartner ausreichend ist.
Das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten wird oft zur Ermittlung des Familienunterhalts herangezogen. Dies kann dazu führen, dass der eigentliche Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gekürzt wird.
Unterhaltspflichtige Kinder können nur noch zu Zahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 € übersteigt. Erst ab dieser Grenze ist eine Heranziehung durch Sozialhilfeträger möglich.
Nein, eine Offenlegung des Einkommens ist erst dann erforderlich, wenn die Behörden konkrete Anhaltspunkte oder Vermutungen für ein Einkommen über der 100.000-Euro-Grenze haben.
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