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Unterhaltspflichtigen steht in jedem Fall ein
Selbstbehalt für seinen notwendigen Bedarf zu.
Dieser beträgt, wenn Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu erfüllen sind, für das Jahr 2023 1.370 € - bzw. 1.120 € je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Können daneben die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten - minderjährige Kinder, derzeitiger und früherer Ehegatte, volljährige Kinder, sonstige unterhaltsberechtigte Verwandte - nicht vollständig befriedigt werden, spricht man von einem Mangelfall.
Bei der Verteilung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mittel kommt es in diesem Fall auf die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an (
§ 1609 BGB):
Minderjährige und diesen gleichgestellte volljährige Kinder gehen allen übrigen Unterhaltsberechtigten vor, wobei zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern nicht unterschieden wird.
Im übrigen kann die Rangfolge im Einzelfall außerordentlich kompliziert sein. Die in der Rangfolge vorne stehenden Unterhaltsberechtigten werden vor solchen bedient, die ihnen im Rang nachgehen. Reicht die Verteilungsmasse bei gleichem Rang nicht aus, muss der Unterhalt anteilig bezahlt werden.