Die Auskunftspflicht im Rahmen des Unterhalts erstreckt sich auf Einkünfte und Vermögen des Auskunftspflichtigen. Die Auskunft ist so zu erteilen, dass sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Aufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht, ohne in ein allgemeines Kontrollrecht des Auskunftsberechtigten auszuarten.
Dazu muss derjenige, der Auskunft verlangt, grundsätzlich im Einzelnen darlegen, welche Angaben er braucht. Da der Berechtigte aber häufig zunächst noch keinerlei Angaben in Händen hat, schuldet der Verpflichtete regelmäßig eine systematische Aufstellung seiner Einkünfte und seines Vermögens.
Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensbescheinigung in allgemeinen in Form einer Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers zu leisten, die sämtliche Bestandteile des Einkommens während der letzten zwölf Monate einschließlich Sonderzahlungen, Gratifikationen, Prämien, Gewinnbeteiligungen und Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Spesen) nach brutto und netto zu enthalten hat. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte, der Einkommensteuererklärung oder des Einkommensteuerbescheides reichen nicht aus, weil die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Höhe des Unterhaltes mit den steuerlichen Tatbeständen nicht übereinstimmen.
Bei schwankenden Einkünften, wie sie insbesondere bei Selbstständigen (Freiberuflern, Unternehmern) üblich sind, müssen die Einnahmen und Ausgaben über einen längeren Zeitraum dargelegt und aufgeschlüsselt werden. Üblich ist hier ein Zeitraum von 3 Jahren. Über diesen Zeitraum sind Gewinn und - Verlustrechnungen mit Erläuterungen der einzelnen Titel sowie, soweit vorhanden, Bilanzen vorzulegen.
Dazu muss derjenige, der Auskunft verlangt, grundsätzlich im Einzelnen darlegen, welche Angaben er braucht. Da der Berechtigte aber häufig zunächst noch keinerlei Angaben in Händen hat, schuldet der Verpflichtete regelmäßig eine systematische Aufstellung seiner Einkünfte und seines Vermögens.
Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensbescheinigung in allgemeinen in Form einer Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers zu leisten, die sämtliche Bestandteile des Einkommens während der letzten zwölf Monate einschließlich Sonderzahlungen, Gratifikationen, Prämien, Gewinnbeteiligungen und Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Spesen) nach brutto und netto zu enthalten hat. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte, der Einkommensteuererklärung oder des Einkommensteuerbescheides reichen nicht aus, weil die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Höhe des Unterhaltes mit den steuerlichen Tatbeständen nicht übereinstimmen.
Bei schwankenden Einkünften, wie sie insbesondere bei Selbstständigen (Freiberuflern, Unternehmern) üblich sind, müssen die Einnahmen und Ausgaben über einen längeren Zeitraum dargelegt und aufgeschlüsselt werden. Üblich ist hier ein Zeitraum von 3 Jahren. Über diesen Zeitraum sind Gewinn und - Verlustrechnungen mit Erläuterungen der einzelnen Titel sowie, soweit vorhanden, Bilanzen vorzulegen.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Der Verpflichtete schuldet eine systematische Aufstellung seiner Einkünfte und seines Vermögens. Die Angaben müssen so detailliert sein, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch ohne übermäßigen Aufwand berechnen kann.
Nein, Lohnsteuerkarten, Steuererklärungen oder Steuerbescheide reichen in der Regel nicht aus. Unterhaltsrechtliche Voraussetzungen für die Unterhaltshöhe stimmen häufig nicht mit steuerlichen Tatbeständen überein.
Arbeitnehmer müssen eine Jahresverdienstbescheinigung vorlegen, die sämtliche Einkommensbestandteile der letzten zwölf Monate enthält, einschließlich Sonderzahlungen, Gratifikationen, Prämien sowie Aufwandsentschädigungen (brutto und netto).
Da Einkünfte hier schwanken, müssen Einnahmen und Ausgaben über einen Zeitraum von drei Jahren dargelegt werden. Dies umfasst Gewinn- und Verlustrechnungen mit Erläuterungen sowie vorliegende Bilanzen.
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