Ein nicht mehr im Haushalt lebender Student hat nach der
Düsseldorfer Tabelle einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 930 € (einschließlich 410€ für Warmmiete). Diesen müssen die Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter sich aufteilen Bei deutlich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern wird von den Gerichten ein höherer Unterhaltsbedarf zugebilligt (OLG Düsseldorf, 30.10.1998 - Az: 3 WF 201/98).
Bei einem volljährigen Kind wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet.
Voraussetzung ist natürlich die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen. Bei
mangelnder Leistungsfähigkeit gehen Ehegatten und minderjährige Kinder den volljährigen Kindern gem.
§ 1609 BGB im Rang vor.
Wenn die Unterhaltsansprüche der vorrangig Berechtigten erfüllt sind, muss dem Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen studierenden Kindern ein Selbstbehalt von mindestens 1.650 € verbleiben. Darin ist eine Warmmiete von 650 € enthalten. Sog.
Mangelfallberechnungen sind sehr kompliziert und setzen die genaue Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten voraus.
Eigenes Einkommen eines Studenten aus Neben- bzw. Ferienarbeit wird auf den Unterhalt nicht angerechnet, wenn es eine bestimmte, von den Familiengerichten nicht einheitlich veranschlagte Höhe nicht überschreitet.