Die Kosten eines ihm zustehenden Umgangsrechts - auch für Übernachtung und Verpflegung - hat ein Elternteil grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen zwischen Elternteil und Kind. Nach der Rechtsprechung muss in diesem Fall die Gestaltung des Umgangsrechts der größeren Entfernung Rechnung tragen. Beispielsweise kann der Umgangsberechtigten in diesem Fall verlangen, dass - soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht, - an die Stelle mehrerer Besuche von kurzer Dauer einige wenige länger dauernde Besuche treten. Dies gilt auch bei finanziell beengten Verhältnissen.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kommt seiner Unterhaltspflicht dadurch in aller Regel in vollem Umfang nach (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Daher kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom anderen Elternteil auch normalerweise keine Beteiligung an den ihm entstehenden Umgangskosten verlangen.
Die durch das Umgangsrechts entstehenden Kosten kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom geschuldeten Barunterhalt nicht abziehen und zwar auch nicht teilweise. Eine andere Frage ist es, ob die für die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen können.
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird allgemein der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Dabei sind die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts normalerweise entstehenden Kosten bereits berücksichtigt.
Sie können also im Regelfall vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht abgezogen werden. Ausnahmen sind denkbar, wenn das Kind mit dem betreuende Elternteil an einem weit entfernten Ort lebt und deshalb durch die Ausübung des Umgangsrechts beachtliche Kosten entstehen, die vom Berechtigten angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in zumutbarer Weise aufgebracht werden können.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kommt seiner Unterhaltspflicht dadurch in aller Regel in vollem Umfang nach (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Daher kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom anderen Elternteil auch normalerweise keine Beteiligung an den ihm entstehenden Umgangskosten verlangen.
Die durch das Umgangsrechts entstehenden Kosten kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom geschuldeten Barunterhalt nicht abziehen und zwar auch nicht teilweise. Eine andere Frage ist es, ob die für die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen können.
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird allgemein der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Dabei sind die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts normalerweise entstehenden Kosten bereits berücksichtigt.
Sie können also im Regelfall vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht abgezogen werden. Ausnahmen sind denkbar, wenn das Kind mit dem betreuende Elternteil an einem weit entfernten Ort lebt und deshalb durch die Ausübung des Umgangsrechts beachtliche Kosten entstehen, die vom Berechtigten angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in zumutbarer Weise aufgebracht werden können.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Grundsätzlich trägt der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten für Reisen, Verpflegung und Übernachtung selbst, unabhängig von der Entfernung zum Wohnort des Kindes.
Nein, eine direkte Verrechnung der Umgangskosten mit dem laufenden Barunterhalt ist im Regelfall nicht möglich, da diese Kosten bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.
Eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts oder Minderung des Einkommens ist möglich, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld nicht zugutekommt und er die Kosten nicht aus seinem Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts bestreiten kann (vgl. BGH, 23.02.2005 - Az: XII ZR 56/02).
Ja, bedürftige Elternteile können beim Sozialhilfeträger Unterstützung beantragen, etwa über eine Zuordnung des Kindes zur Bedarfsgemeinschaft oder Leistungen für besondere Lebenslagen nach § 73 SGB XII.
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