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Sorgerecht: Was passiert, wenn ein Elternteil stirbt?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Stirbt der sorgeberechtigte Elternteil, so stellt sich auch die Frage, wie mit dem Sorgerecht verfahren wird. Eine Sorgerechtsverfügung kann hier für bestimmte Fälle Regelungen treffen, um zu verhindern, dass Jugendamt oder Familiengericht einen Vormund bestimmen. Denn das Sorgerecht geht entgegen landläufiger Annahme nicht einfach auf Verwandte, den Lebensgefährten, Taufpaten oder Stiefeltern über.

Gemeinsames Sorgerecht der Eltern

Beim Tod eines Elternteils geht das Sorgerecht auf den überlebenden Elternteil über. Dies geschieht automatisch, wenn bis zum Tod des Elternteils beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge waren. Dieser Übergang erfolgt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet, geschieden oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden waren. Es kommt hier einzig darauf an, ob beide Eltern sorgeberechtigt waren und das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt haben.

Sollten beide sorgeberechtigten Eltern versterben, muss das Familiengericht einen Vormund benennen. Die Entscheidung richtet sich dann - sofern vorhanden - nach einer verfassten Sorgerechtsverfügung. Andernfalls wird das Gericht das Umfeld der Verstorbenen erforschen, um einen ggf. geeigneten Vormund zu finden.

Alleiniges Sorgerecht des Verstorbenen

Wurde die elterliche Sorge zuvor vom Familiengericht - etwa bei der Scheidung der Ehe - dem verstorbenen Elternteil allein übertragen, prüft das Familiengericht, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist, die elterliche Sorge nunmehr auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Ebenso wird verfahren, wenn die elterliche Sorge eines nicht ehelichen Kindes zunächst allein der nun verstorbenen Mutter zugestanden hat (§ 1680 BGB).

Sofern eine Sorgerechtsverfügung besteht, wird das Gericht dessen Umsetzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des Kindeswohls prüfen.

Wann bestellt das Gericht einen Vormund?

Bei unklarer Rechtslage oder dann, wenn der Übergang auf den überlebenden Elternteil mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist, kann das Gericht in Abstimmung mit dem Jugendamt einen Vormund für das minderjährige Kind bestimmen.

Der Vormund kann dann auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie bestimmen, wenn niemand in Betracht kommen sollte, der das Sorgerecht übernehmen kann und will.

Auch bei einer bestehenden Sorgerechtsverfügung ist zu beachten, dass das Gericht die Verfügung nach dem Kindeswohlprinzip prüft. Bei berechtigten Zweifeln zum Inhalt oder am vom Sorgeberechtigten bestimmten Vormund muss das Gericht den Bestimmungen nicht nachkommen.

Sofern die in der Verfügung benannten Vormünder die Übernahme der Vormundschaft ablehnen, muss das Gericht ggf. einen Vormund bestimmen.

Der Kindeswunsch ist ab 14 Jahren zu berücksichtigen. Verweigert sich das Kind einem genanten Vormund, so wird das Gericht eine andere Lösung suchen, bzw. einen ggf. benannten Ersatzvormund zum Vormund ernennen.

Vorbeugen mit Sorgerechtsverfügung

Es ist möglich das gerichtliche Verfahren größtenteils zu vermeiden, indem eine Sorgerechtsverfügung als Sonderform eines Testaments verfasst wird. Die Verfügung ermöglicht es dem Sorgeberechtigten vorsorglich festzulegen, wer die Vormundschaft im Todesfall übernehmen soll.

Hierzu kann ein Vormund sowie ein Ersatzvormund aus der Familie aber auch aus dem Freundeskreis benannt werden. Die Benennung eines Person für die Personensorge und einer anderen Person für die Vermögenssorge ist ebenfalls zulässig, z.B. wenn sich eine Person besser für die Erziehung des Kindes, eine andere aber wesentlich besser für die Verwaltung des Erbes eignet.

Die benannten Personen müssen volljährig und in der Lage sein, die Vormundschaft über einen längeren Zeitraum - idealerweise bis zur Volljährigkeit des Kindes - zu übernehmen. Ein Vormund darf nicht unter gesetzlicher Betreuung stehen.

Darüber hinaus können in der Sorgerechtsverfügung auch bestimmte Personen von der Übernahme des Sorgerechts ausgeschlossen werden. Der Ausschluss sollte nachvollziehbar begründet werden.

Da das zuständige Gericht die Verfügung einer Prüfung unterziehen wird, sollten Bennungen und Ausschlüsse sorgfältig und genau begründet werden.

Für die Gültigkeit der Verfügung gilt wie beim Testament, dass die Sorgerechtsverfügung handschriftliche abzufassen und zu unterschreiben ist. Die Verfügung kann dann wie ein Testament bei Bedarf beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Darüber hinaus kann es ratsam sein, die Verfügung beim Notar oder dem benannten Vormund zu hinterlegen.
Stand: 01.02.2022 (aktualisiert am: 21.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Nein, entgegen weit verbreiteter Annahmen geht das Sorgerecht bei Tod eines sorgeberechtigten Elternteils nicht automatisch auf Dritte wie Verwandte, Lebensgefährten oder Taufpaten über. Das Familiengericht prüft die Vormundschaft.
Waren beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, geht das Sorgerecht automatisch auf den überlebenden Elternteil über. Hatte der Verstorbene das alleinige Sorgerecht, prüft das Familiengericht, ob eine Übertragung auf den anderen Elternteil dem Kindeswohl entspricht.
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern vorsorglich festlegen, wen das Familiengericht im Todesfall als Vormund für ihr Kind einsetzen soll. Auch Ausschlusskriterien für bestimmte Personen können definiert werden.
Das Gericht prüft die Verfügung immer unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Entsprechen die benannten Personen nicht diesem Grundsatz oder lehnen sie das Amt ab, muss das Gericht eine andere Lösung finden.
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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