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Sorgerecht bei Scheidung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Am grundsätzlichen Vorrang des gemeinsamen Sorgerechts ändert sich auch dann nichts, wenn die Ehe der Eltern geschieden wird. Die Antragsschrift im Scheidungsverfahren muss die Erklärung enthalten, ob ggf. in welcher Weise sich die Eltern über die elterliche Sorge für ihre Kinder geeinigt haben (§ 133 FamFG).

Auf Antrag eines Elternteils wird über die elterliche Sorge zusammen mit der Ehescheidung entschieden, es sei denn, das Gericht hält dies aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachdienlich (§ 137 FamFG) Bei der Entscheidung des Familiengerichts ist das Kindeswohl die alleinige Richtschnur. Häufig wird für eine streitige Entscheidung ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten benötigt.

Steht den geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, müssen sie sich über grundsätzliche Fragen, die das Kind betreffen, verständigen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens kann dagegen der Elternteil, bei dem das Kind sich normalerweise aufhält, allein entscheiden (§ 1687 BGB). Zur Entscheidung über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die während eines Aufenthalts des Kindes beim anderen Elternteil, etwa während eines Besuches, anfallen, ist dieser Elternteil zuständig.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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