Eine verwitweter oder geschiedener Ehegatte behält zunächst den bisherigen Ehenamen (
§ 1355 Abs. 5 BGB). Er kann aber auch entweder:
1. seinen Geburtsnamen wieder annehmen oder
2. den Namen wieder annehmen, den er vor der Heirat geführt hat oder
3. den bisherigen Ehenamen behalten und den Geburtsnamen diesem voranstellen oder an fügen (Begleitname).