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Namensänderung bei Kindern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Kann ein Kind selbst mitbestimmen, wenn sein Name geändert werden soll?

Es kommt maßgeblich auf das Alter des Kindes an. Bis zum Vollendung des fünften Lebensjahres ist eine Namensänderung kraft Gesetz wirksam. Das Kind kann also nicht mitbestimmen.

Bei einer Änderung seines Namens muss ein Kind, das bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat, einwilligen. Es wird dabei durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten.

Wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist, so ändert sich der Geburtsname nur, wenn die Eltern und ggf. auch das Kind (je nach Alter des Kindes) eine ausdrückliche Erklärung darüber abgeben (sog. „Anschlusserklärung“).

Bis zum Alter von sieben Jahren muss alleine der gesetzliche Vertreter des Kindes der Änderung zustimmen.

Bei älteren Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt entweder der gesetzliche Vertreter oder das Kind die erforderliche Erklärung ab, wobei im letzteren Fall der gesetzliche Vertreter der Erklärung noch zustimmen muss.

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die Zustimmung nur selbst erklären, es bedarf hierzu aber weiterhin der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die Anschlusserklärung ist auch noch möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist. Volljährige Kinder, die sich der Änderung des Namens eines Elternteils anschließen wollen, geben die Anschlusserklärung selbst ab.

Wann kann der Nachname eines Kindes geändert werden?

Die Namensänderung des Kindes kann bei folgenden Vorgängen vorgenommen werden:

1. Ehenamensbestimmung der Eltern

Bestimmen die Eltern erstmals einen gemeinsamen Ehenamen nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erhält das gemeinsame Kind den Ehenamen nur, wenn es sich der Namensgebung anschließt (§ 1355 Abs. 2 und 3; § 1617c Abs. 1 BGB).

2. Namensänderung eines Elternteils

Wenn das Kind seinen Geburtsnamen nur von einem Elternteil ableitet und dieser seinen Familiennamen auf andere Weise als durch eine Eheschließung, z. B. durch die Wiederannahme des früheren Namens nach Scheidung (§ 1355 Abs. 5; § 1617 Abs. 2 BGB) ändert.

3. Neubestimmung des Geburtsnamens

Wenn die Eltern für ihr Kind erst gemeinsam sorgeberechtigt werden, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und innerhalb von drei Monaten seinen Geburtsnamen neu bestimmen (§ 1617b Abs. 1, § 1617c Nr.2 BGB).

4. Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens

Dieser Fall betrifft Kinder, die im Ausland geboren sind und deren Eltern nachträglich nach deutschem Recht seinen Geburtsnamen bestimmen.

5. Einbenennung

Wenn ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen geben (§ 1618 BGB). Die Einbenennung darf dem Kindeswohl nicht entgegenstehen.

Hierbei ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft und das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil und dessen schützenswertes Interesse an der Beibehaltung seines Namens gegeneinander abzuwägen.

Bei geteiltem Sorgerecht ist in der Regel die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Beim alleinigen Sorgerecht dagegen nicht. Die Zustimmung kann ggf. auch durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden.

Die Erteilung des Ehenamens ist auch unter Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Geburtsnamens des Kindes möglich.

6. Namensbestimmung von Vertriebenen und Spätaussiedlern

Wenn die Eltern Spätaussiedler oder Vertriebene sind, können diese zu ihrem Ehenamen eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgeben.

7. Angleichung der Namensführung an deutsches Recht

Dies betrifft den Fall, dass für die Namensführung der Eltern deutsches Recht maßgebend geworden ist und die Eltern ihre Namen an das deutsche Recht angeglichen (Art. 47 EGBGB) haben, so dass für die Eltern oder einen Elternteil ein neuer oder geänderter Familienname zustande gekommen ist.

Gibt es weitere Ausnahmefälle?

Im Einzelfall kann eine Änderung zulässig sein, wenn das Kind in seinem Kindeswohl aufgrund des Nachnamens stark gefährdet oder eingeschränkt ist.

Denkbar wären Fälle, bei denen der Geburtsname anstößig ist, bei Kindesmissbrauch oder wenn der Name anderweitig mit einem Trauma oder der kriminellen Vergangenheit eines betroffenen Elternteils verbunden wird.

Welche Folge hat die Namensänderung?

Bei einer erfolgten Änderung des Namens wird der neue Nachname zum Geburtsnamen, der ursprüngliche Geburtsname wird getilgt. Eine Änderung ist dann nur noch durch Heirat oder Adoption möglich und kann nicht widerrufen werden.
Stand: 01.04.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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