Werden zur Finanzierung des gemeinsamen Hauses oder der Eigentumswohnung Kredite aufgenommen, so schließen die Kreditinstitute im Allgemeinen die entsprechenden Darlehensverträge mit beiden Ehegatten ab. Diese haften dann dem Darlehensgeber gegenüber als Gesamtschuldner.
Gem. § 421 BGB hat der Darlehensgeber deshalb das Recht, "die Leistungen nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern". Daran ändert sich auch durch die Trennung der Ehegatten oder durch die Scheidung ihrer Ehe nichts. Auch wenn das Haus verkauft wird und der Verkaufserlös zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, bleibt die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten für das oder die Restdarlehen bestehen.
Gem. § 421 BGB hat der Darlehensgeber deshalb das Recht, "die Leistungen nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern". Daran ändert sich auch durch die Trennung der Ehegatten oder durch die Scheidung ihrer Ehe nichts. Auch wenn das Haus verkauft wird und der Verkaufserlös zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, bleibt die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten für das oder die Restdarlehen bestehen.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB bleibt die Haftung gegenüber der Bank bestehen. Der Darlehensgeber kann die Leistung nach Belieben von jedem der Ehegatten vollständig oder teilweise fordern, unabhängig von einer Trennung oder Scheidung.
Der Darlehensgeber ist nicht verpflichtet, einen Ehegatten aus der Haftung zu entlassen, selbst wenn dieser seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten überträgt.
Im Innenverhältnis sind die Ehegatten untereinander verpflichtet, den Schuldendienst entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu tragen – bei hälftigem Eigentum also jeweils zur Hälfte.
Der Ehegatte, der an die Bank mehr leistet als seinem eigenen Anteil entspricht, kann grundsätzlich vom anderen Ehegatten einen entsprechenden Ausgleich verlangen.
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