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Pflichtteil - Was ist das?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Der Erblasser kann durch ein wirksames Testament jede beliebige Person ohne Angabe von Gründen als Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen. Beschränkt wird diese sogenannte Testierfreiheit aber durch den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil. Das Pflichtteilsrecht bewirkt somit, dass bestimmte Personen (Pflichtteilsberechtigte) trotz Enterbung durch den Erblasser nicht leer ausgehen.
Zugrunde liegt der Gedanken, dass der Erblasser eine über den Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht für seine nahen Angehörigen trifft. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch gegen den testamentarisch bestimmten Erben auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den er erhalten hätte, wenn er nicht infolge des Testaments von der Erfolge ausgeschlossen worden wäre.
Bestimmt der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zwar zum (testamentarischen) Erben, setzt ihn aber nur auf einen Erbteil ein, der geringer ist als die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (also des Pflichtteils), verbleibt dem Erben ein sog. Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Erbteils und dem des Pflichtteils.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Der Erblasser muss nicht die Absicht haben, den Pflichtteilsberechtigten durch die Schenkung zu beeinträchtigen.
Erbrecht
Pflichtteilsrechner
Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft.
Verkehrswert aller Vermögenswerte (Immobilien, Konten, Wertpapiere etc.) minus Verbindlichkeiten und Beerdigungskosten.
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Schenkungen des Verstorbenen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Im 1. Jahr vor dem Erbfall werden sie zu 100 % angerechnet, danach sinkt der Anteil jährlich um 10 %.
Das Ergebnis ist nur eine Orientierungshilfe. Besonderheiten wie Vorempfänge, Ausgleichspflichten, der Zugewinnausgleich oder ein Pflichtteilsverzicht können den tatsächlichen Anspruch erheblich verändern. Für eine verbindliche Berechnung empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regelverjährungsfrist. Der Beginn der dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist der Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat. Spätestens ist der Pflichtteilsanspruch 10 Jahre nach seiner Enstehung verjährt.
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten verjährt in drei Jahren nach dem Erbfall. Abweichend von den allgemeinen Regelungen kommt es hier aber nicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis an.
Der Erblasser kann einem Abkömmling, seinem Ehegatten oder einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn der der Betreffende
1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss zur Zeit der Testamentserrichtung bestehen und im Testament angegeben werden.